Allgemeine Geschäftsbedingungen der Sector-electronic GmbH


I. Geltungsbereich
Nachfolgende Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns und unseren Kunden bzw. Geschäftspartnern. Diese werden nachfolgend als „Partner“ bezeichnet. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Geschäftsbedingungen des Partners, die von uns nicht ausdrücklich anerkannt werden, haben keine Gültigkeit. Ist der Partner ein Unternehmer, so gelten diese Geschäftsbedingungen auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Partner entsprechend.

II. Vertragsschluss- und inhalt
1.
Vorvertragliche Mitteilungen, insbesondere Angebote, Beschreibungen, Kostenvoranschläge, sind, außer bei ausdrücklich entgegenstehender Vereinbarung, freibleibend. Informationen, Angaben in Prospekten, Merkblättern und anwendungstechnischen Hinweisen sind rein informativ. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, werden sie nicht Vertragsbestandteil. Inhalt und Umfang des Vertrages bestimmen sich ausschließlich aus unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Vertragsänderungen können nur in schriftlicher Form erfolgen.
2.
Wir behalten uns vor, bei Auftragsdurchführung technische Änderungen vorzunehmen, soweit diese sich aus dem Fortschritt der technischen Entwicklung ergeben oder sich im Einzelfall im Interesse der Leistungsfähigkeit der Anlage als sachdienlich erweisen.

III. Preise
1.
Unsere Preise verstehen sich in Euro ausschließlich Mehrwertsteuer, Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und Montage, es sei denn, etwas anderes ist ausdrücklich vereinbart. Die Mehrwertsteuer wird in der bei Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Höhe berechnet.
2.
Tritt bei Liefer- bzw. Leistungszeiten von mehr als vier Monaten eine wesentliche Änderung bestimmter Kostenfaktoren, wie insbesondere für Löhne, Material, Energie, neu hinzukommende öffentliche Abgaben, Nebengebühren, auf denen unsere Preise beruhen ein, so kann der vereinbarte Preis entsprechend dem Einfluss der maßgebenden Kostenfaktoren angemessen angepasst werden. Sollten sich bei der Montage von Anlagen aufgrund der Art des Objektes bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Erschwernisse ergeben, kann ein angegebener Festpreis um bis zu 15 % überschritten werden.

IV. Zahlungsbedingungen
1.
Alle Rechnungen sind ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Überschreitung der 14-Tage-Frist sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Satzes in Rechnung zu stellen, den die Bank uns für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber in Höhe von 8 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Bei Zahlungsverzug können wir nach schriftlicher Mitteilung an den Partner die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlung einstellen. Gleiches gilt, falls Vorauszahlungen einzelvertraglich vereinbart worden sind und diese nicht pünktlich geleistet wurden.
2.
Wechsel und Schecks werden nur nach Vereinbarung sowie nur erfüllungshalber und unter der Voraussetzung Ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden dem Partner vom Tag der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Diese sind sofort fällig. Die Gewähr für rechtzeitige Vorlage des Wechsel und Schecks und für Erhebung von Wechselprotest wird ausgeschlossen.
3.
Wenn nach Vertragsschuss erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Partners gefährdet wird, so können wir die Leistung verweigern und dem Partner eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Partners und erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Der Partner ist in diesem Fall verpflichtet, die bereits angefallenen Kosten sowie den entgangenen Gewinn mit einem Pauschalbetrag von 25 % des vereinbarten Werklohns zu vergüten. Dem Partner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Kosten und Gewinn nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden bzw. entgangen sind. Die vorstehenden Regelungen gelten auch, wenn der Partner von dem Vertrag zurück tritt, ohne dass wir ihm einen Grund dazu gegeben haben. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Partners zu mindern.
4.
Haben wir unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert, ist unser Partner dennoch verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten, es sei denn, dass die Teillieferung für ihn kein Interesse hat. Im übrigen kann der Partner nur mit rechtkräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen aufrechnen.
5.
Bei der Montage einer Anlage werden 50 % der Auftragssumme bei Montagebeginn fällig.

V. Lieferzeiten und Lieferung
1.
Mit der Ausführung bzw. Lieferung beginnen wir so schnell wie möglich, es sei denn, dass wir schriftlich einen verbindlichen Liefertermin zugesagt haben. Die Ausführungs- bzw. Lieferzeit beginnt mit dem Tage des Zugangs der Auftragsbestätigung des Partners bei uns. Sie beginnt jedoch keinesfalls vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und aller sonstigen Voraussetzungen, die der Partner zu erbringen hat.
2.
Wenn wir im Falle höhere Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, wie z. B. Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten etc. – auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten – an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtungen gehindert sind, verlängert sich die Lieferungsfrist um die Dauer der Behinderung sowie einer angemessenen Anlaufzeit. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, bzw. steht uns ein Leistungsverweigerungsrecht aufgrund persönlicher oder praktischer Unzumutbarkeit zu, so werden wir von der Verpflichtung frei, das Werk zu erstellen bzw. die Leistung zu erbringen. Dauert die Ausführungsverzögerung länger als zwei Wochen, so ist der Partner berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten. Verlängert sich die Ausführungs- bzw. Leistungszeit oder werden wir von der Verpflichtung zur Ausführung bzw. Leistung frei, so kann der Partner hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die vorgenannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Partner unverzüglich benachrichtigt haben. Das Recht des Partners zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.
3.
Wir sind zu Teilleistungen in zumutbarem Umfang berechtigt.

VI. Gefahrübergang
1.
Bei einem Werkvertrag geht die Gefahr auf den Partner am Tag der Abnahme des Werks über. Dies gilt auch für Teilabnahmen, sofern diese nach Art und Beschaffenheit des Werks herbeigeführt werden können. Wird vom Partner keine Abnahme verlangt, so gilt unsere Leistung nach Ablauf von acht Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung oder Erteilung einer Schlussrechnung als abgenommen. Durch Inbetriebnahme der Anlage wird die Abnahme ersetzt. Der Partner kann wegen geringfügiger Mängel die Abnahme nicht verweigern oder verzögern.
2.
Bei einem Kaufvertrag gelten folgende Regelungen. Erfüllungsort bei Abschluss eines Kaufvertrages ist unsere Niederlassung. Wenn wir dem Partner Ware als versandbereit melden, so ist sie von diesem unverzüglich zu übernehmen. Andernfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Partners zu lagern. Mangels besonderer Vereinbarung werden das Transportmittel und der Transportweg von uns gewählt. Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers geht die Gefahr auf den Partner über und zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen haben. Die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung der Ware geht auf den Partner auch dann über, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist, sobald die Ware das Werk bzw. Lager verlassen hat. Auf Wunsch des Partners wird die Ware auf seine Kosten gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.
3.
Wenn die Leistung oder Lieferung auf Wunsch des Partners oder aus von ihm zu vertretenden Gründen (Gläubigerverzug) verzögert wird, geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Partner über. Die entsprechenden Kosten für Wartezeit, Bereitstellung und Aufbewahrung und weitere erforderliche Reisen unserer Erfüllungsgehilfen hat der Partner zu tragen.

VII. Errichtung und Instandhaltung von Anlagen
Für jede Art von Aufstellung, Montage und Instandhaltung gelten, soweit nicht etwas anderes Schriftlich vereinbart worden ist, die nachfolgenden Bestimmungen:
1.
Der Partner hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
a. Hilfsmannschaft wie Handlanger und, wenn nötig, auch Maurer, Zimmerleute, Schlosser, Kranführer, sonstige Facharbeiter mit dem von diesen benötigten Werkzeug in der erforderlichen Zahl, alle Erd-, Bettungs-, Stemm-, Gerüst-, Hubwagen-, Beton-, Maurer-, Verputz,- Maler- und sonstige branchenfremde Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Baustoffe, Betriebskraft und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und allgemeine Beleuchtung, bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich entsprechender sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Partner zu unserem und zum Schutz des Besitzes unseres Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde.
b. Rechtzeitig vor Beginn der Montagearbeiten hat uns der Partner die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
c. Der Partner verpflichtet sich, dem Kundendienst- und Montagepersonal die geleisteten Arbeiten nach unserer Wahl täglich oder wöchentlich zu bescheinigen. Er bestätigt ferner auf von uns gestellten Formularen die Beendigung der Aufstellung oder Montage.
d. Die Kosten der sachgemäßen umweltschutzbedingten Entsorgung von eingebauten Teilen und Komponenten, die ausgebaut oder ersetzt werden müssen, trägt der Partner.
2.
Falls wir die Montage oder Instandhaltung gegen Einzelberechnung übernommen haben, gelten außer den Bestimmungen unter A. noch die nachfolgenden Bedingungen als vereinbart:
a. Der Partner vergütet die uns bei der Auftragserteilung vereinbarten Verrechnungssätze für Arbeits- und Fahrzeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung, Überwachung und Dokumentation. Dies gilt entsprechend für den Verbrauch von Material einschließlich Verschnitt sowie für den Aufbau und den Anschluss der Einrichtung.
b. Vorbereitungs-, Reise-, Dokumentations- und Laufzeiten und Rückmeldungen gelten als Arbeitszeit, wobei für An- und Abfahrten, hierzu zählen insbesondere Lohn- und Fahrzeugkosten, der tatsächliche Aufwand berechnet wird.
c. Ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet: Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks, für Fracht und Verpackung, für die Anlieferung der gesamten Materialien und Geräte sowie bestellte technische Unterlagen; bei uns übliche Auslösungen und Zulagen für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage.
d. Zur Diagnose und Behebung von zeitweise auftretenden (intermittierenden) Fehlern können wiederholte Überprüfungen-, Anfahrten und Werkleistungen erforderlich werden. Der Partner hat insoweit auch die Kosten mehrmaliger Einsätze zu tragen.

VIII. Eigentumsvorbehalt
1.
Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestanden – bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel bis zur Einlösung – gleich aus welchem Rechtsgrund und zwar auch dann, wenn besonders bezeichnete Forderungen bereits beglichen sind, vor. Dies gilt auch für künftige oder bedingte Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen.
2.
Der Partner ist verpflichtet, bezüglich der Vorbehaltsware jegliche Beeinträchtigung des Eigentums zu unterlassen und im Falle des Zugriffs Dritter uns unverzüglich darüber zu informieren.
3.
Werden unsere Vorbehaltwaren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Partner uns anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Partner verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im übrigen das gleich wie für die Vorbehaltsware. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat der Partner uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.
4.
Der Partner ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf tritt der Partner schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Partner bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
5.
Übersteigt der Wert der sich aus 1. bis 4. ergebenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Partners insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

IX. Gewährleistung und Mängelrüge
1.
Gewährleistungsrechte des Partners setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2.
Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits beim Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Partner – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
3.
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß infolge von Schäden , die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Partner oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
4.
Ansprüche des Partners wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte oder hergestellte Ware nachträglich an einen anderen Ort als an den Erfüllungsort verbracht worden ist. Nacherfüllung leisten wir sowohl bei Kauf- als auch bei Werkverträgen nur während unserer gewöhnlichen Geschäftszeiten. Sofern der Partner Nacherfüllungstätigkeiten außerhalb der Geschäftszeiten ausdrücklich wünscht, sind diese nach unseren normalen Stundensätzen zu vergüten.
5.
Rückgriffsansprüche des Partners gegen uns bestehen nur insoweit, als der Partner mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Partners gegen den Lieferer gilt Punkt 4. entsprechend.
6.
Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei dem Partner. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen. Die o.g. Verjährungsfrist gilt im übrigen nur, wenn am Vertragsgegenstand Reparaturversuche, Instandsetzungsarbeiten oder technische Änderungen durch den Partner oder Dritte nicht stattgefunden haben, der Vertragspartner sich vertragsgemäß verhält, der Vertragsgegenstand nur sachgemäß bedient und nach VDE0833 gewartet und instand gehalten und eingesetzt wurde.
7.
Ist Vertragsgegenstand die Lieferung gebrauchter Ware, so übernehmen wir hierfür keine Gewähr.
8.
Ist der Vertrag ein Werkvertrag, so gilt zusätzlich folgendes: Die Rechte des Partners werden auf die Rechte aus § 635 BGB (Nacherfüllung) beschränkt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Partner die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn eine Bauleistung Gegenstand des Vertrages ist.
9.
Ist Gegenstand des Vertrages die Herstellung von Hard- oder Software, so gelten folgende zusätzlichen Bedingungen:
a. Wir machen zunächst darauf aufmerksam, dass eine absolute fehlerfreie Erstellung von Software, insbesondere kompletter Softwaresysteme, nach heutigem Stand der Technik nicht bzw. nicht mit zumutbaren Aufwendungen möglich ist. Gegenstand der Mangelhaftung ist daher nur ein Programm, das für den üblichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch entsprechend der Programmbeschreibung tauglich ist.
b. Wir gewährleisten, dass der Programmträger bei der Übergabe an den Partner keine Material und Herstellungsfehler hat.
c. Für die Fehlerfreiheit der Programme außerhalb des Gegenstandes dieser Mangelhaftung kann aus vorgenannten Gründen eine Mangelhaftung nicht übernommen werden. Insbesondere übernehmen wir keine Haftung dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Partners genügen oder in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten. Auch die Verantwortung für die Auswahl, die Installation und die Nutzung sowie die damit beabsichtigten Ergebnisse trägt der Partner. Werden Programme für Hardware des Partners eingesetzt, erstreckt sich unsere Mängelhaftung nur auf die gelieferte Software und nicht auf deren Zusammenwirkung mit der vom Partner beigestellten Hard- und Software.

X. Haftung
1.
Wir haften unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist. Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Wir haften bei einfacher Fahrlässigkeit nur im Rahmen unserer Betriebshaftpflichtversicherung (zur Zeit 2.000.000,00 € für Personen- und Sachschäden sowie 100.000,00 € für Vermögensschäden).
2.
Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir
im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 – 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch,
soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
3.
Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten
Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt
dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

XI. Datenspeicherung
Wir sind berechtigt, die im Zusammenhang mit den Geschäftsbeziehungen erhaltenen Daten
über den Partner im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten und zu speichern,
soweit dies im Rahmen der Durchführung des Vertrages zweckmäßig erscheint.

XII. Sonstiges
1.
Unsere Angebote und Planungsunterlagen sind urheberrechtlich geschützt und dürfen ohne
dessen schriftliche Genehmigung weder vervielfältigt noch weitergegeben werden. Im Falle der Zuwiderhandlung ist der Partner zur Schadenersatzleistung verpflichtet (mindestens 5% vom Auftragswert).
2.
Die von uns zur Nutzung überlassenen Programme sind urheberrechtlich geschützt. Der Partner verpflichtet sich, diese Programme ausschließlich für sich und nur im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit einzusetzen. Mit der Entgegennahme der Programme verpflichtet er sich, diese ohne unsere Zustimmung weder zu vervielfältigen noch vervielfältigen zu lassen sowie von den Programmbeschreibungen keine Kopien zu fertigen oder fertigen zu lassen und keinem unbefugten Dritten die Programme oder Kopien zur Verfügung zu stellen. Im Falle der Zuwiderhandlung ist der Partner zur Schadensersatzleistung verpflichtet.
3.
Bei Übertragungen über das öffentliche Fernsprechnetz oder andere Übertragungsmedien bieten wir für die Herstellung der Verbindung und die Übertragung der Meldungen keine höhere als die diesem Übertragungsdienst eigene Sicherheit.
4.
Gebühren, die vom Netzbetreiber, Polizei, Feuerwehr oder Dritten aufgrund der vereinbarten
Lieferungen und Leistungen erhoben werden, gehen zu Lasten des Partners.
5.
Wir sind berechtigt, sich bei der Erfüllung unserer Verpflichtungen anderer zuverlässiger Unternehmen zu bedienen.
6.
Eine Beschaffungspflicht für Ersatzteile besteht für uns nicht, wenn diese nur mit einem unangemessenen wirtschaftlichen Aufwand verbunden ist bzw. eine Beschaffung tatsächlich unmöglich ist.

XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Soweit sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. Sofern der Partner ein Unternehmer ist, wird vereinbart, dass für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, der Gerichtsstand Wuppertal ist. Wir sind aber auch berechtigt, am Sitz des Partners zu klagen.
Auf die Vertragsbeziehungen ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Die Anwendung des Übereinkommens der vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den Warenverkauf (CISG-Wiener Kaufrecht) ist ausgeschlossen.

XIV. Salvatorische Klausel
Soweit einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus irgendwelchen
Gründen unwirksam sind oder werden sollten, wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch
eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen. Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.